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EStDV – Einkommensteuer-Durchführungsverordnung

Einkommensteuer-Durchführungsverordnung 2000 (EStDV 2000)
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EStDV – Einkommensteuer-Durchführungsverordnung



§ 60 EStDV, Unterlagen zur Steuererklärung

(1)1 Der Steuererklärung ist eine Abschrift der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung jeweils einschließlich der unverdichteten Kontennachweise mit Kontensalden sowie der Anlagenspiegel und das diesem zugrundeliegende Anlagenverzeichnis, im Fall der Eröffnung des Betriebs auch eine Abschrift der Eröffnungsbilanz beizufügen, wenn der Gewinn nach § 4 Absatz 1, § 5 oder § 5a EStG ermittelt und auf eine elektronische Übermittlung nach § 5b Absatz 2 EStG verzichtet wird. 2 Dies gilt auch für solche Bilanzen, die für andere steuerliche Zwecke zu erstellen sind.

Absatz 1 neugefasst durch V vom 19. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 372) (30. 12. 2025).

(2)1 Enthält die Bilanz Ansätze oder Beträge, die den steuerlichen Vorschriften nicht entsprechen, so sind diese Ansätze oder Beträge durch Zusätze oder Anmerkungen den steuerlichen Vorschriften anzupassen. 2 Der Steuerpflichtige kann auch eine den steuerlichen Vorschriften entsprechende Bilanz (Steuerbilanz) beifügen.

(3)1 Liegt ein Anhang, ein Lagebericht, ein Prüfungsbericht oder ein Verzeichnis nach § 5 Absatz 1 Satz 2 EStG vor, so ist eine Abschrift der Steuererklärung beizufügen. 2 Bei der Gewinnermittlung nach § 5a des Gesetzes ist das besondere Verzeichnis nach § 5a Absatz 4 des Gesetzes der Steuererklärung beizufügen.

Satz 1 neugefasst durch V vom 19. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 372) (30. 12. 2025).

(4)1 Wird der Gewinn nach § 4 Absatz 3 des Gesetzes durch den Überschuss der Betriebseinnahmen über die Betriebsausgaben ermittelt, ist die Einnahmenüberschussrechnung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. 2 Auf Antrag kann die Finanzbehörde zur Vermeidung unbilliger Härten auf eine elektronische Übermittlung verzichten; in diesem Fall ist der Steuererklärung eine Gewinnermittlung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beizufügen. 3 § 150 Absatz 8 AO gilt entsprechend.


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