§ 2a SchwarzArbG, Mitführungs- und Vorlagepflicht von Ausweispapieren
(1) Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:
- 1.im Baugewerbe,
- 2.im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
- 3.im Personenbeförderungsgewerbe,
- 4.im Speditions-, Transport- und damit verbundenen Logistikgewerbe einschließlich der plattformbasierten Lieferdienste,
Nummer 4 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).
- 5.im Schaustellergewerbe,
Nummer 6 gestrichen durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025), bisherige Nummern 7 bis 11 wurden Nummern 6 bis 10.
- 6.im Gebäudereinigungsgewerbe,
- 7.bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von Messen und Ausstellungen beteiligen,
- 8.in der Fleischwirtschaft mit Ausnahme des Fleischerhandwerks nach § 2 Absatz 2 Satz 2 GSA Fleisch,
Nummer 8 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).
- 9.im Prostitutionsgewerbe,
- 10.im Wach- und Sicherheitsgewerbe,
Nummer 10 geändert durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).
- 11.im Friseur- und Kosmetikgewerbe.
Nummer 11 angefügt durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).
(2) Der Arbeitgeber hat jeden und jede seiner Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen vor der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen nachweislich und schriftlich auf die Pflicht nach Absatz 1 hinzuweisen, diesen Hinweis für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder Werkleistungen aufzubewahren und auf Verlangen bei den Prüfungen nach § 2 Absatz 1 vorzulegen.
Absatz 2 neugefasst durch G vom 22. 12. 2025 (BGBl. 2025 I Nr. 369) (30. 12. 2025).
(3) Die Vorlagepflichten nach den Absätzen 1 und 2 bestehen auch gegenüber den nach Landesrecht für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach diesem Gesetz zuständigen Behörden in den Fällen des § 2 Absatz 3.