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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Höchstbeiträge

    Die Beiträge werden maximal bis zur B - Beitragsbemessungsgrenzen der einzelnen Sozialversicherungszweige erhoben. Daraus ergeben sich (bei hälftiger Beitragstragung) folgende Höchstbeiträge für 2026:

    Bundesweit

    Krankenversicherung*

    (einheitlich für alle Kassen)

    Allgemeiner Beitragssatz (14,6 %)

    848,62 Euro

    Ermäßigter Beitragssatz (14,0 %)

    813,76 Euro

    Pflegeversicherung (3,6 %)

    209,26 Euro

    Kinderlose (4,2 %)

    244,14 Euro

    Rentenversicherung (18,6 %)

    1.571,70 Euro

    Arbeitslosenversicherung (2,6 %)

    219,70 Euro

    * Der kassenindividuelle Zusatzbeitrag ist nicht berücksichtigt.


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