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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Hebammenhilfe

    Die Krankenkasse übernimmt Hebammenhilfeleistungen von freiberuflich tätigen Hebammen im Bereich der Schwangerenvorsorge und -betreuung sowie der Geburtshilfe, während des Wochenbetts bis zu 12 Wochen und bei späteren Still- und Ernährungsschwierigkeiten des Kindes (§ 24 d SGB V). Die Leistungen sind zuzahlungsfrei.


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