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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Bindungsfrist

    Bei der K - Krankenkassenwahl gilt eine 12-monatige Bindungsfrist. Diese allgemeine Bindungsfrist umfasst einen Zeitraum von 12 zusammenhängenden Zeitmonaten und läuft ab dem Zeitpunkt, zu dem die Mitgliedschaft bei der gewählten Krankenkasse beginnt.

    Für W - Wahltarife gelten besondere Bindungsfristen. Ist hier beispielsweise eine Mindestbindungsfrist von drei Jahren einzuhalten, kann die Mitgliedschaft in der Krankenkasse regulär nicht vor Ablauf dieser Frist beendet werden.

    Ausnahme: Endet die Mitgliedschaft kraft Gesetzes, wie z. B. durch einen Arbeitgeberwechsel, kann das Mitglied bis maximal 14 Tage nach Beschäftigungsbeginn eine neue Krankenkasse wählen – ohne Einhaltung der allgemeinen oder einer besonderen Bindungsfrist.

    Unabhängig von der allgemeinen oder einer besonderen Bindungsfrist hat das Mitglied ein außerordentliches K - Kündigungsrecht, wenn die Krankenkasse ihren individuellen Z - Zusatzbeitrag anhebt. Eine Ausnahme stellt hier die dreijährige Bindungsfrist für den Wahltarif für Krankengeld dar. Trotz einer Erhöhung des Zusatzbeitrags gibt es hier kein Sonderkündigungsrecht, da die dreijährige Bindungsfrist zwingend einzuhalten ist.


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