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Sozialversicherungsrecht | Arbeitsrecht | Steuerrecht
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    Beitragsnachweis

    Der Arbeitgeber hat der jeweiligen Einzugsstelle (Krankenkasse, Minijob-Zentrale) einen Beitragsnachweis für den G - Gesamtsozialversicherungsbeitrag bis spätestens zu Beginn (also bereits um 0.00 Uhr) des zweiten Arbeitstages vor dem Tag der Fälligkeit einzureichen (F - Fälligkeit der Beiträge); dabei sind die Beiträge nach B - Beitragsgruppen getrennt aufzuführen. Wird der Beitragsnachweis nicht termingerecht eingereicht, kann die Einzugsstelle den GSV-Beitrag schätzen.

    Nachweistage 2026

    Monat

    Jan.

    Feb.

    März

    April

    Mai

    Juni

    Tag

    26.

    23.

    25.

    24.

    22.

    24.

    Monat

    Juli

    Aug.

    Sept.

    Okt.

    Nov.

    Dez.

    Tag

    27.

    25.

    24.

    26.

    24.

    22.

    Die Beitragsnachweis-Datensätze dürfen nur per Datenübertragung mittels zugelassener systemgeprüfter Abrechnungsprogramme oder maschineller Ausfüllhilfen übermittelt werden (siehe auch S - SV-Meldeportal).


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