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Richtlinien

PsychTh-RL – Psychotherapie-Richtlinie

Richtlinie über die Durchführung der Psychotherapie (Psychotherapie-Richtlinie) [PsychTh-RL]
Sozialversicherungsrecht
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PsychTh-RL – Psychotherapie-Richtlinie



§ 27 PsychTh-RL, Indikationen zur Anwendung von Psychotherapie

(1) Indikationen zur Anwendung von Psychotherapie gemäß Abschnitt B und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung gemäß Abschnitt C bei der Behandlung von Krankheiten können nur sein:

  • 1.Affektive Störungen: depressive Episoden, rezidivierende depressive Störungen, Dysthymie;
  • 2.Angststörungen und Zwangsstörungen;
  • 3.Somatoforme Störungen und Dissoziative Störungen (Konversionsstörungen);
  • 4.Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen;
  • 5.Essstörungen;
  • 6.Nichtorganische Schlafstörungen;
  • 7.Sexuelle Funktionsstörungen;
  • 8.Persönlichkeitsstörungen und Verhaltensstörungen;
  • 9.Verhaltens- und emotionale Störungen mit Beginn in der Kindheit und Jugend.

(2) Psychotherapie kann neben oder nach einer somatisch ärztlichen Behandlung von Krankheiten oder deren Auswirkungen angewandt werden, wenn psychische Faktoren einen wesentlichen pathogenetischen Anteil daran haben und sich ein Ansatz für die Anwendung von Psychotherapie bietet; Indikationen hierfür können nur sein:

  • 1a.1 Psychische und Verhaltensstörungen durch psychotrope Substanzen. 2 Psychische und Verhaltensstörungen ausschließlich aufgrund des Substanzgebrauchs von Tabak, Nikotin oder Koffein sind nicht umfasst, im Falle der Abhängigkeit von psychotropen Substanzen beschränkt auf den Zustand der Suchtmittelfreiheit, d. h. bei bestehender Abstinenz.
  • 3 Abweichend davon ist eine Anwendung der Psychotherapie bei Abhängigkeit von psychotropen Substanzen dann in der Kurzzeittherapie zulässig, wenn die Suchtmittelfreiheit bzw. Abstinenz parallel zur ambulanten Psychotherapie bis zum Ende von 12 Behandlungsstunden erreicht werden kann. 4 Kann Abstinenz nicht bis zum Ende von 12 Behandlungsstunden erreicht werden, können weitere Behandlungsstunden nur dann durchgeführt werden, wenn mit der Patientin oder dem Patienten im Rahmen der weiteren Behandlungsplanung das konkrete Vorgehen abgestimmt und das Erreichen von Abstinenz als vorrangiges Therapieziel formuliert wird. 5 Das Erreichen der Suchtmittelfreiheit bzw. der Abstinenz ist nach Ablauf der Kurzzeittherapie in einer nicht von der Psychotherapeutin oder von dem Psychotherapeuten selbst ausgestellten ärztlichen Bescheinigung festzustellen. 6 Diese Feststellung hat anhand geeigneter Nachweise zu erfolgen. 7 Sie ist von der Psychotherapeutin oder von dem Psychotherapeuten als Teil der Behandlungsdokumentation vorzuhalten und ist bei einer Umwandlung in Langzeittherapie dem Bericht an die Gutachterin oder den Gutachter beizufügen.
  • 8 Kann Abstinenz im Rahmen der Kurzzeittherapie nicht erreicht werden, ist der Psychotherapeut oder die Psychotherapeutin verpflichtet, den Patienten oder die Patientin über alternative Behandlungsmöglichkeiten wie Entzugsbehandlung oder Entwöhnungsbehandlung und die nachfolgend möglicherweise sinnvolle Wiederaufnahme der Richtlinientherapie zu beraten.
  • 1b.1 Psychische und Verhaltensstörungen durch Opioide und gleichzeitige stabile substitutionsgestützte Behandlung gemäß MVV-RL, Anlage I Ziff. 2 Präambel (Substitutionsgestützte Behandlung Opiatabhängiger), beschränkt auf den Zustand der Beigebrauchsfreiheit.
  • 2 Die Anwendung von Psychotherapie ist in diesen Fällen nur zulässig bei regelmäßiger Zusammenarbeit und Abstimmung hinsichtlich der Behandlungsziele und insbesondere der Beigebrauchsfreiheit mit der substituierenden Ärztin oder dem Arzt sowie bei etwaigen psychosozialen Betreuungs- oder Behandlungsmaßnahmen mit den hierfür zuständigen Stellen.
  • 2.Seelische Krankheit aufgrund frühkindlicher emotionaler Mangelzustände oder tiefgreifender Entwicklungsstörungen, in Ausnahmefällen auch seelische Krankheiten, die im Zusammenhang mit frühkindlichen körperlichen Schädigungen oder Fehlbildungen stehen.
  • 3.Seelische Krankheit als Folge schwerer chronischer Krankheitsverläufe.
  • 4.Schizophrene und affektive psychotische Störungen.

(3) Psychotherapie ist als Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung ausgeschlossen, wenn:

  • 1.zwar seelische Krankheit vorliegt, aber ein Behandlungserfolg nicht erwartet werden kann, weil dafür bei der Patientin oder dem Patienten die Voraussetzung hinsichtlich der Motivationslage, der Motivierbarkeit oder der Umstellungsfähigkeit nicht gegeben sind, oder weil die Eigenart der neurotischen Persönlichkeitsstruktur (ggf. die Lebensumstände der Patientin oder des Patienten) dem Behandlungserfolg entgegensteht,
  • 2.sie nicht der Heilung oder Besserung einer seelischen Krankheit, sondern allein der beruflichen oder sozialen Anpassung oder der beruflichen oder schulischen Förderung dient,
  • 3.sie allein der Erziehungs-, Ehe-, Lebens- und Sexualberatung sowie der Paar- und Familienberatung dient.

(4) Soll Psychotherapie im Rahmen einer die gesamten Lebensverhältnisse umfassenden psychosozialen Versorgung erbracht werden, so ist diese Psychotherapie nur dann und soweit eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung, als sie der Behandlung von Krankheit im Sinne dieser Richtlinie dient.

(5) Verhaltensweisen, die als psychosoziale Störung in Erscheinung treten, sind nur dann Gegenstand von Psychotherapie nach Abschnitt B und Maßnahmen der psychosomatischen Grundversorgung nach Abschnitt C, wenn sie Ausdruck einer psychischen Erkrankung sind.


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