Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Absatz 3a SGB V [RS 2018/03]
Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Auswirkungen des Gesetzes zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten in Bezug auf § 13 Absatz 3a SGB V [RS 2018/03]
(1) Bei Hilfsmitteln nach § 24e bzw. § 33 SGB V ist die Regelung nach § 13 Absatz 3a SGB V anzuwenden. Eine Ausnahme hiervon gilt für bestimmte Produkte (z. B. Bandagen, Kompressionsstrümpfe), bei denen Genehmigungsfreigrenzen bestehen; d. h., die Krankenkassen verzichten gemäß entsprechender vertraglicher Vereinbarungen auf eine vorherige Leistungsbewilligung. Anzumerken ist, dass es vertraglich vereinbart sein kann, dass Hilfsmittel trotz bestehender vorheriger Genehmigungspflicht vorab geliefert werden dürfen. In diesen Fällen nehmen Leistungsberechtigte die Leistungen somit bereits in Anspruch, sodass der Bedarf für die Beschaffung der Leistung nicht mehr besteht. Aufgrund der bisher nicht höchstrichterlich entschiedenen Konsequenzen aus der Regelungskonkurrenz des § 13 Absatz 3a SGB V einerseits und den vertraglichen Regelungen andererseits wird allerdings empfohlen, die Leistungsentscheidung innerhalb der jeweils vorgesehenen Frist zu treffen und den Leistungsberechtigten zu übermitteln.
(2) Die Genehmigungsfiktion nach § 13 Absatz 3a SGB V findet grds. bei der Versorgung mit Hilfsmitteln Anwendung, die zur Sicherung des Erfolgs der Krankenbehandlung nach § 27 SGB V bestimmt sind. Eine Hilfsmittelversorgung, die dem Behinderungsausgleich oder der Vorbeugung einer drohenden Behinderung dient, fällt unter das Fristenregime nach dem SGB IX. In diesem Zusammenhang wird auf das Gemeinsame Rundschreiben zur Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen (SGB IX) vom 18. 6. 2001 i. d. F. vom 1. 4. 2019 [RS 2001/02] verwiesen.
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