§ 4 FreizügG/EU, Nicht erwerbstätige Freizügigkeitsberechtigte
1 Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die den Unionsbürger begleiten oder ihm nachziehen, haben das Recht nach § 2 Absatz 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. 2 Hält sich der Unionsbürger als Student im Bundesgebiet auf, haben dieses Recht nur sein Ehegatte, Lebenspartner und seine Kinder, denen Unterhalt gewährt wird.
§ 4 neugefasst durch G vom 19. 8. 2007 (BGBl. I S. 1970). Satz 1 geändert durch G vom 21. 1. 2013 (BGBl. I S. 86).
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