Category Image
Rundschreiben

2013 - Rundschreiben Nr. 10

Gemeinsames Rundschreiben zu Einnahmen zum Lebensunterhalt [RS 2013/10]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

2013 - Rundschreiben Nr. 10



Ziff. 7.3.3. RS 2013/10, Vorläufige Entschädigung (Rente) und Abfindung

(1) Während der ersten 3 Jahre nach dem Versicherungsfall soll der Unfallversicherungsträger die Rente als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Spätestens mit Ablauf von 3 Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet (§ 62 SGB VII).

(2) Ist nach allgemeinen Erfahrungen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu erwarten, dass nur eine Rente in Form der vorläufigen Entschädigung zu zahlen ist, kann der Unfallversicherungsträger die Versicherten nach Abschluss der Heilbehandlung mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden.

(3) Die Gesamtvergütung stellt eine Vorauszahlung des voraussichtlichen Rentenaufwandes dar. Der Abfindungsbetrag ist deshalb bis zum Ende des (in der Zukunft liegenden) Monats abzurechnen, in dem der Prognose zufolge die Rentenberechtigung voraussichtlich wegfallen wird (§ 75 SGB VII).

(4) Sowohl die Rente als vorläufige Entschädigung (§ 62 SGB VII) als auch die Abfindung mit einer Gesamtvergütung (§ 75 SGB VII) sind als Einnahme zum Lebensunterhalt zu bewerten. Da aber Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung an Versicherte nur insoweit zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt zählen, soweit diese die Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 SGB XIV überschreiten, gilt diese Einschränkung ebenso bei der Rente als vorläufige Entschädigung sowie der Abfindung daraus.

Beispiel 7: Rente als vorläufige Entscheidung nach § 62 SGB VII

Sachverhalt:

Bezug einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer MdE von 30 v. H. im Juli 2024

Berechnung:

Monatsbetrag der Versichertenrente600 EUR
Monatsbetrag der Entschädigungszahlung nach § 83 SGB XIV beim GdS von 30418 EUR
Differenzbetrag182 EUR

Ergebnis

Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt ist ein Betrag von 182 EUR monatlich zu zählen.

Beispiel 8: Abfindung mit einer Gesamtvergütung nach § 75 SGB VII

Sachverhalt:

Bezug einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer MdE von 40 v. H., vorläufige Abfindung für einen Zeitraum von 3 Jahren im Februar 2024

Berechnung:

Jahresbetrag der Versichertenrente11 200 EUR
Abfindungssumme (11 200 EUR x 3 Jahre)33 600 EUR
Jahresbetrag der Entschädigungszahlung nach § 83 SGB XIV beim GdS von 40 (Entschädigungszahlung aus Februar 2024 wird zugrunde gelegt)4 800 EUR
Entschädigungszahlung nach § 83 SGB XIV im Abfindungszeitraum (4 800 EUR x 3 Jahre)14 400 EUR
Differenz Abfindung Verletztenrente und Grundrente im Abfindungszeitraum (33 600 EUR - 14 400 EUR)19 200 EUR

Ergebnis:

Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt ist einmalig ein Betrag von 19 200 EUR zu zählen.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

Kontaktformular

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern