Ziff. 7.3.3. RS 2013/10, Vorläufige Entschädigung (Rente) und Abfindung
(1) Während der ersten 3 Jahre nach dem Versicherungsfall soll der Unfallversicherungsträger die Rente als vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch nicht abschließend festgestellt werden kann. Spätestens mit Ablauf von 3 Jahren nach dem Versicherungsfall wird die vorläufige Entschädigung als Rente auf unbestimmte Zeit geleistet (§ 62 SGB VII).
(2) Ist nach allgemeinen Erfahrungen unter Berücksichtigung der besonderen Verhältnisse des Einzelfalles zu erwarten, dass nur eine Rente in Form der vorläufigen Entschädigung zu zahlen ist, kann der Unfallversicherungsträger die Versicherten nach Abschluss der Heilbehandlung mit einer Gesamtvergütung in Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes abfinden.
(3) Die Gesamtvergütung stellt eine Vorauszahlung des voraussichtlichen Rentenaufwandes dar. Der Abfindungsbetrag ist deshalb bis zum Ende des (in der Zukunft liegenden) Monats abzurechnen, in dem der Prognose zufolge die Rentenberechtigung voraussichtlich wegfallen wird (§ 75 SGB VII).
(4) Sowohl die Rente als vorläufige Entschädigung (§ 62 SGB VII) als auch die Abfindung mit einer Gesamtvergütung (§ 75 SGB VII) sind als Einnahme zum Lebensunterhalt zu bewerten. Da aber Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung an Versicherte nur insoweit zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt zählen, soweit diese die Entschädigungszahlung nach § 83 Absatz 1 SGB XIV überschreiten, gilt diese Einschränkung ebenso bei der Rente als vorläufige Entschädigung sowie der Abfindung daraus.
Beispiel 7: Rente als vorläufige Entscheidung nach § 62 SGB VII
Sachverhalt:
Bezug einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer MdE von 30 v. H. im Juli 2024
Berechnung:
| Monatsbetrag der Versichertenrente | 600 EUR |
| Monatsbetrag der Entschädigungszahlung nach § 83 SGB XIV beim GdS von 30 | 418 EUR |
| Differenzbetrag | 182 EUR |
Ergebnis
Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt ist ein Betrag von 182 EUR monatlich zu zählen.
Beispiel 8: Abfindung mit einer Gesamtvergütung nach § 75 SGB VII
Sachverhalt:
Bezug einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Unfallversicherung mit einer MdE von 40 v. H., vorläufige Abfindung für einen Zeitraum von 3 Jahren im Februar 2024
Berechnung:
| Jahresbetrag der Versichertenrente | 11 200 EUR |
| Abfindungssumme (11 200 EUR x 3 Jahre) | 33 600 EUR |
| Jahresbetrag der Entschädigungszahlung nach § 83 SGB XIV beim GdS von 40 (Entschädigungszahlung aus Februar 2024 wird zugrunde gelegt) | 4 800 EUR |
| Entschädigungszahlung nach § 83 SGB XIV im Abfindungszeitraum (4 800 EUR x 3 Jahre) | 14 400 EUR |
| Differenz Abfindung Verletztenrente und Grundrente im Abfindungszeitraum (33 600 EUR - 14 400 EUR) | 19 200 EUR |
Ergebnis:
Zu den Einnahmen zum Lebensunterhalt ist einmalig ein Betrag von 19 200 EUR zu zählen.