Ziff. 7.2.2. RS 2013/10, Besitzstandsleistungen und Wahlrecht nach dem SGB XIV
Nach § 142 SGB XIV haben Personen einen Bestandsschutz für Leistungen nach dem BVG oder nach einem Gesetz, das das BVG ganz oder teilweise für anwendbar erklärt, in der bis zum 31. 12. 2023 geltenden Fassung, die bis zum 31. 12. 2023 bestandskräftig festgestellt sind. Berechtigte, die Geldleistungen nach dem BVG bis zum 31. 12. 2023 erhalten haben, erhalten gemäß § 144 Absatz 1 SGB XIV ab dem 1. 1. 2024 einen monatlichen Betrag, der sich aus der Summe der bisherigen Geldleistungen ergibt. § 152 SGB XIV eröffnet den Berechtigten nach § 142 SGB XIV die Möglichkeit, anstelle der Besitzstandsschutzleistung die Leistungen nach den Kapiteln 1 bis 22, also nach neuem Recht, zu wählen. Zur Berücksichtigung der gezahlten Leistungen siehe Ziff. 7.2. und Ziff. 7.2.1.
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