Ziff. 5.2. RS 2025/01, Verfahren zum Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder
(1) Für den Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder stehen zum Inkrafttreten der Regelungen über die Beitragssatzdifferenzierung in der Pflegeversicherung nach der Anzahl der Kinder ab dem 1. 7. 2023 optional mehrere Verfahren zur Verfügung. Die beitragsabführende Stelle, bei Selbstzahlern die Pflegekasse, entscheidet, welches Verfahren sie anwendet.
(2)
Danach besteht bis zum Ablauf des Übergangszeitraums am 30. 6. 2025 die Möglichkeit,
- -sich die Angaben zu den Kindern im vereinfachten Nachweisverfahren (vgl. Ausführungen unter Ziff. 5.3.) ohne weitere Prüfung mitteilen zu lassen oder
- -sich die Nachweise entsprechend den Empfehlungen (vgl. Ausführungen unter Ziff. 5.5.) vorlegen zu lassen und diese zu prüfen.
(3) Darüber hinaus ist es zulässig, im Hinblick auf die Entwicklung und Einrichtung eines automatisierten Übermittlungsverfahrens (§ 55 Absatz 3c SGB XI) die Feststellung der für die Beitragssatzdifferenzierung ab dem 1. 7. 2023 erforderlichen Angaben zurückzustellen. In diesen Fällen ist der Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder im Rahmen des automatisierten Übermittlungsverfahrens, das ab dem 1. 4. 2025 zur Verfügung steht, zu erheben, und zwar für Zeiten ab dem 1. 7. 2023.
(4) Nach Ablauf des Übergangszeitraums zum 1. 7. 2025 haben die beitragsabführenden Stellen und die Pflegekassen für den Nachweis der Elterneigenschaft und der Anzahl der Kinder das automatisierte Übermittlungsverfahren (vgl. Ausführungen unter Ziff. 5.4.) verpflichtend zu nutzen. Angaben für Kinder, die nicht über das automatisierte Übermittlungsverfahren erhoben werden können, sind zwecks Berücksichtigung bei der Beitragssatzdifferenzierung durch Nachweise entsprechend den Empfehlungen (vgl. Ausführungen unter Ziff. 5.5.) zu belegen.