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Rundschreiben

2025 - Rundschreiben Nr. 1

Grundsätzliche Hinweise Differenzierung der Beitragssätze in der Pflegeversicherung nach Anzahl der Kinder und Empfehlungen zum Nachweis der Elterneigenschaft [RS 2025/01]
Sozialversicherungsrecht
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2025 - Rundschreiben Nr. 1



Ziff. 3.3. RS 2025/01, Beitragsberechnung

(1) Die Beiträge werden nach § 54 Absatz 2 Satz 1 SGB XI als Produkt aus den beitragspflichtigen Einnahmen des jeweiligen Beitragsmonats bis zur Beitragsbemessungsgrenze und dem maßgebenden Beitragssatz berechnet. Maßgebender Beitragssatz zur Beitragsberechnung ist der um etwaige Beitragsabschläge reduzierte Beitragssatz (vgl. Ausführungen unter Ziff. 3.2.).

Arbeitnehmer

(2) Für die aus dem Arbeitsentgelt zu berechnenden Beiträge zur Pflegeversicherung als Teil des Gesamtsozialversicherungsbeitrags (§ 28d SGB IV) schreibt die BVV das Berechnungsverfahren vor. Sofern die Pflegeversicherungsbeiträge vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer nicht je zur Hälfte getragen werden, wie in den Fällen der Berücksichtigung von Beitragszuschlägen und -abschlägen, ergibt sich der (Gesamt-)Beitrag nach § 2 Absatz 1 Satz 3 BVV aus der Summe der getrennt berechneten Anteile. Dabei wird der Beitragsanteil des Arbeitnehmers nach § 2 Absatz 1 Satz 4 BVV durch Anwendung des für diese Beiträge geltenden Beitragssatzes unter Berücksichtigung eines Beitragszuschlags oder von Beitragsabschlägen auf das Arbeitsentgelt berechnet. Mit der Beitragsberechnung "unter Berücksichtigung eines Beitragszuschlags oder von Beitragsabschlägen" dürfte gemeint sein, dass der Beitragszuschlag als Prozentsatz dem halben Beitragssatz zuzuschlagen und die Beitragsabschläge als Prozentsatz vom halben Beitragssatz abzuziehen sind (1-Schritt-Methode). Es bestehen jedoch keine Bedenken, den Beitragsanteil des Arbeitnehmers unter Anwendung des halben Beitragssatzes zur Pflegeversicherung und unter separater Anwendung des Beitragszuschlages zu ermitteln, jeweils zu runden und anschließend zusammenzuführen (2-Schritt-Methode); Gleiches gilt bei der Berücksichtigung von Beitragsabschlägen. Beitragszuschläge und Beitragsabschläge sind im Beitragsnachweis (§ 28f Absatz 3 Satz 1 SGB IV) nicht gesondert auszuweisen; sie sind im nachzuweisenden Beitrag zur Pflegeversicherung (Beitragsgruppe 0001) zu berücksichtigen.

Arbeitnehmer mit Arbeitsentgelt im Übergangsbereich

(3) Bei der Berechnung der Beiträge zur Pflegeversicherung für Beschäftigungen im Übergangsbereich nach § 20 Absatz 2 SGB IV ist der Beitragsabschlag ebenfalls zu berücksichtigen. Der den Beitragsanteil des Arbeitnehmers reduzierende Betrag ergibt sich nach § 2 Absatz 2 Satz 7 BVV durch Anwendung des für den Arbeitnehmer maßgebenden Beitragsabschlags auf die beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV und ist insofern — wie der Beitragszuschlag für Kinderlose — gesondert zu berechnen.

Beispiel für das Jahr 2025 (monatliche Werte)

Arbeitnehmer mit 2 berücksichtigungsfähigen Kindern unter 25 Jahren, Beschäftigungsort außerhalb Sachsens

Arbeitsentgelt950 EUR
beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 1 SGB IV815,90 EUR
beitragspflichtige Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV545,71 EUR
Pflegeversicherungsbeitrag gesamt (815,90 EUR x 1,8 % x 2)29,38 EUR
abzgl. rechnerischer Arbeitnehmer-Beitragsanteil (545,71 EUR x 1,8 %)9,82 EUR
= Arbeitgeber-Beitragsanteil (29,384 EUR - 9,82 EUR)19,56 EUR
Betragsabschlag Arbeitnehmer (545,71 EUR x 0,25 %)1,36 EUR
= Arbeitnehmer-Beitragsanteil (9,82 EUR - 1,36 EUR)8,46 EUR

(4) Es bestehen jedoch keine Bedenken, für die Ermittlung des Arbeitnehmerbeitragsanteils zur Pflegeversicherung in Übergangsbereichsfällen ausgehend von der beitragspflichtigen Einnahme nach § 20 Absatz 2a Satz 6 SGB IV den um die maßgebenden Beitragsabschläge reduzierten Beitragssatz direkt heranzuziehen. Im vorstehenden Beispiel ergibt sich dadurch ebenfalls ein Arbeitnehmer-Beitragsanteil in Höhe von (545,71 EUR x 1,55 % =) 8,46 EUR. Der rechnerische Arbeitnehmerbeitragsanteil zur Pflegeversicherung zur Ermittlung des Arbeitgeberbeitragsanteils (ohne Ansatz von Beitragsabschlägen) bleibt hiervon unberührt.

Bezieher von Krankengeld

(5) Die Beiträge für die Bezieher von Krankengeld werden nach § 57 Absatz 2 Satz 1 SGB XI von einer Bemessungsgrundlage in Höhe von 80 % des der Bemessung des Krankengeldes zugrunde liegenden Arbeitsentgelts (Regelentgelt) bemessen. Sie werden nach § 59 Absatz 2 Satz 1 SGB XI grundsätzlich von den Leistungsträgern und den Leistungsbeziehern jeweils zur Hälfte getragen, soweit die Beiträge auf das Krankengeld entfallen; den darüber hinausgehenden Beitragsanteil hat der Leistungsträger zu übernehmen.

(6) Etwaige Beitragsabschläge, die auch bei der Bemessung der Beiträge für Bezieher von Krankengeld zu berücksichtigen sind, reduzieren nach § 59a Satz 1 SGB XI nur die vom Mitglied zu tragenden Beiträge. Die vom Mitglied zu tragenden Beiträge werden ausgehend vom halben Beitragssatz errechnet; somit ist zur Ermittlung des vom Leistungsbezieher zu tragenden Beitragsanteils der halbe Beitragssatz um den jeweiligen Beitragsabschlag zu reduzieren. Anschließend wird der um den Beitragsabschlag reduzierte (halbe) Beitragssatz mit dem Betrag der Leistung (Brutto-Krankengeld) multipliziert. Das Produkt ist im Ergebnis der vom Leistungsbezieher zu tragende Beitragsanteil.

(7) Für die Ermittlung des Beitragsanteils des Leistungsträgers ist zunächst ein fiktiver Leistungsbezieher-Beitragsanteil zu bilden. Dieser ergibt sich aus dem Betrag der Leistung multipliziert mit dem vom Mitglied grundsätzlich zu tragenden halben Beitragssatz (ohne Berücksichtigung des Beitragsabschlags). Danach ist dieser fiktive Leistungsbezieher-Beitragsanteil von dem Betrag abzuziehen, der sich bei Anwendung des regulären Beitragssatzes auf die Beitragsbemessungsgrundlage (80 % des Regelentgelts) in der Berechnung ergibt. Die Differenz ist im Ergebnis der Beitragsanteil des Leistungsträgers. Die Ermittlung eines fiktiven Leistungsbezieher-Beitragsanteils stellt sicher, dass entsprechend der in § 59a SGB XI zum Ausdruck kommenden Intention allein das Mitglied durch den Beitragsabschlag begünstigt werden soll, ohne dass die Begünstigung mit einer entsprechenden Belastung des an der Beitragstragung ebenfalls beteiligten Leistungsträgers einhergeht.

Beispiel für das Jahr 2025 (kalendertägliche Werte)

Bezug von Krankengeld, Arbeitnehmer mit 3 berücksichtigungsfähigen Kindern unter 25 Jahren

Regelentgelt100 EUR
(Brutto-)Krankengeld60 EUR
beitragspflichtige Einnahme nach § 57 Absatz 2 SGB XI80 EUR
Ermittlung Beitragsanteil Leistungsbezieher:
(Brutto-)Krankengeld (60 EUR) multipliziert mit halber Beitragssatz abzgl. Beitragsabschläge (1,8 % - 0,5 %)
= Beitragsanteil Leistungsbezieher (60 EUR x 1,3 %)0,78 EUR
Ermittlung Beitragsanteil Leistungsträger:
beitragspflichtige Einnahme (80 EUR) multipliziert mit regulärem Beitragssatz (80 EUR x 3,6 % = 2,88 EUR)
abzgl. fiktiver Beitragsanteil Leistungsbezieher (60 EUR x 1,8 % = 1,08 EUR)
= Beitragsanteil Leistungsträger (2,88 EUR - 1,08 EUR)1,80 EUR

(8) Die vorstehenden Aussagen gelten gleichermaßen für das Krankengeld nach den §§ 44b und § 45 SGB V. Die Besonderheiten der Beitragstragung für Arbeitnehmer mit Beschäftigungsort in Sachsen (§ 58 Absatz 3 SGB XI) finden bei Bezug von Krankengeld keine Anwendung.


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