Category Image
Grundsätze

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe

Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe nach § 134a SGB V [HebVtr]
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

HebVtr – Vertrag über die Versorgung mit Hebammenhilfe



Anlage 1.4 § 5 HebVtr, Qualitätsnachweise

Die erforderlichen Nachweise zur Erfüllung der Qualitätsanforderungen ergeben sich aus dem Anhang 3.b Nachweisverfahren zur Qualitätsvereinbarung nach Anlage 3 des Vertrages. Der GKV-Spitzenverband überprüft die Qualitätsnachweise von 20 % aller antragstellenden Hebammen einmal jährlich stichprobenartig.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern