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HwO – Handwerksordnung

Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung - HwO)
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HwO – Handwerksordnung



§ 117 HwO

(1) Ordnungswidrig handelt, wer

  • 1.entgegen § 1 Absatz 1 Satz 1 ein dort genanntes Gewerbe als stehendes Gewerbe selbständig betreibt oder
  • 2.entgegen § 42b Absatz 4 Satz 3, § 42c Absatz 4 Satz 3, § 42d Absatz 4 Satz 3, § 42f Absatz 4 Satz 1, § 51 Absatz 1 oder § 51f Satz 1 eine dort genannte Abschluss- oder Ausbildungsbezeichnung führt.
  • Nummer 2 geändert durch G vom 25. 6. 2021 (BGBl. I S. 2114).

(2) Die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 1 kann mit einer Geldbuße bis zu 10 000 EUR, die Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nummer 2 kann mit einer Geldbuße bis zu 5 000 EUR geahndet werden.


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