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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2290 BGB, Aufhebung durch Vertrag

(1)1 Ein Erbvertrag sowie eine einzelne vertragsmäßige Verfügung kann durch Vertrag von den Personen aufgehoben werden, die den Erbvertrag geschlossen haben. 2 Nach dem Tode einer dieser Personen kann die Aufhebung nicht mehr erfolgen.

(2) Der Erblasser kann den Vertrag nur persönlich schließen.

Satz 2 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2429).

Absatz 3 gestrichen durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882), bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 3.

(3) Der Vertrag bedarf der in § 2276 für den Erbvertrag vorgeschriebenen Form.


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