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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2282 BGB, Vertretung, Form der Anfechtung

(1) Die Anfechtung kann nicht durch einen Vertreter des Erblassers erfolgen.

Absatz 1 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2429).

(2) Für einen geschäftsunfähigen Erblasser kann sein Betreuer den Erbvertrag anfechten.

Absatz 2 neugefasst durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2429), geändert durch G vom 4. 5. 2021 (BGBl. I S. 882).

(3) Die Anfechtungserklärung bedarf der notariellen Beurkundung.


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