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BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 2248 BGB, Verwahrung des eigenhändigen Testaments

Ein nach § 2247 errichtetes Testament ist auf Verlangen des Erblassers in besondere amtliche Verwahrung zu nehmen.

§ 2248 neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).


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