Category Image
Gesetze

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch

Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

BGB – Bürgerliches Gesetzbuch



§ 1757 BGB, Name des Kindes

(1)1 Das Kind erhält als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden. 2 § 1617a Absatz 2 und 4 gilt entsprechend, wobei die Erklärungen vor dem Ausspruch der Annahme gegenüber dem Familiengericht zu erfolgen haben.

Satz 2 neugefasst durch G vom 11. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) (1. 5. 2025).

(2)1 Nimmt ein Ehepaar ein Kind an oder nimmt ein Ehegatte ein Kind des anderen Ehegatten an und führen die Ehegatten keinen Ehenamen, so bestimmen sie den Geburtsnamen des Kindes vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht; § 1617 Absatz 1 bis 3 und 5 gilt entsprechend. 2 Hat das Kind das 5. Lebensjahr vollendet, so ist die Bestimmung nur wirksam, wenn es sich der Bestimmung vor dem Ausspruch der Annahme durch Erklärung gegenüber dem Familiengericht anschließt; § 1617c Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.

Satz 1 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586) und G vom 11. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) (1. 5. 2025). Satz 2 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).

Absatz 3 gestrichen durch G vom 17. 7. 2017 (BGBl. I S. 2429), bisheriger Absatz 4 wurde Absatz 3.

(3)1 Das Familiengericht kann auf Antrag des Annehmenden mit Einwilligung des Kindes mit dem Ausspruch der Annahme

  • 1.Vornamen des Kindes ändern oder ihm einen oder mehrere neue Vornamen beigeben, wenn dies dem Wohl des Kindes entspricht;
  • 2.dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familiennamen voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
2 § 1746 Absatz 1 Satz 2, 3, Absatz 3 erster Halbsatz ist entsprechend anzuwenden.

Satz 1 geändert durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl. I S. 2586).

(4) Die §§ 1617f bis § 1617h gelten entsprechend.

Absatz 4 angefügt durch G vom 11. 6. 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 185) (1. 5. 2025).


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern