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BBiG – Berufsbildungsgesetz

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BBiG – Berufsbildungsgesetz



§ 44 BBiG, Zulassung zur Abschlussprüfung bei zeitlich auseinanderfallenden Teilen

(1) Sofern die Abschlussprüfung in 2 zeitlich auseinanderfallenden Teilen durchgeführt wird, ist über die Zulassung jeweils gesondert zu entscheiden.

(2) Zum 1. Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer die in der Ausbildungsordnung vorgeschriebene, erforderliche Ausbildungsdauer zurückgelegt hat und die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 erfüllt.

(3)1 Zum 2. Teil der Abschlussprüfung ist zuzulassen, wer

  • 1.über die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 hinaus am 1. Teil der Abschlussprüfung teilgenommen hat,
  • 2.aufgrund einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 von der Ablegung des 1. Teils der Abschlussprüfung befreit ist oder
  • 3.aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, am 1. Teil der Abschlussprüfung nicht teilgenommen hat.
2 Im Fall des Satzes 1 Nummer 3 ist der 1. Teil der Abschlussprüfung zusammen mit dem 2. Teil abzulegen.

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