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ZPO – Zivilprozessordnung



§ 873 ZPO, Aufforderung des Verteilungsgerichts

Das zuständige Amtsgericht (§§ 827, § 853, § 854) hat nach Eingang der Anzeige über die Sachlage an jeden der beteiligten Gläubiger die Aufforderung zu erlassen, binnen 2 Wochen eine Berechnung der Forderung an Kapital, Zinsen, Kosten und sonstigen Nebenforderungen einzureichen.


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