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EStG – Einkommensteuergesetz

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EStG – Einkommensteuergesetz



§ 120 EStG, Anwendung der AO

§ 120 angefügt durch G vom 23. 5. 2022 (BGBl. I S. 749).

(1)1 Auf die Energiepreispauschale sind die für Steuervergütungen geltenden Vorschriften der AO entsprechend anzuwenden. 2 § 163 AO gilt nicht.

(2) In öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten über die zur Energiepreispauschale ergehenden Verwaltungsakte der Finanzbehörden ist der Finanzrechtsweg eröffnet.


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