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§ 12 neugefasst durch G vom 22. 3. 2020 (BGBl. I S. 604).
(1)1 Die Grundlage für die Ermittlung der Grundpauschale bilden die voraussichtlichen standardisierten Leistungsausgaben der Krankenkassen nach § 266 Absatz 3 SGB V. 2 Die Ausgaben sind durch die voraussichtliche Summe der Versicherten aller Krankenkassen zu teilen.
(2) Das Bundesamt für Soziale Sicherung stellt im Voraus die Grundpauschale für ein Ausgleichsjahr auf der Grundlage der für die Festlegung des durchschnittlichen Zusatzbeitrags nach § 242a SGB V maßgeblichen Werte fest.
(3) Die Bekanntmachung der vom Bundesamt für Soziale Sicherung für das Folgejahr ermittelten Grundpauschale sowie der Werte nach § 266 Absatz 6 Satz 2 SGB V erfolgt jährlich bis zum 15. 11.
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