Category Image
Gesetze

StGB – Strafgesetzbuch

Strafgesetzbuch (StGB)
Sonstige
Navigation
Navigation

StGB – Strafgesetzbuch



§ 56e StGB, Nachträgliche Entscheidungen

Das Gericht kann Entscheidungen nach den §§ 56b bis § 56d auch nachträglich treffen, ändern oder aufheben.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern