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SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 197 SGG, [Festsetzung der zu erstattenden Kosten]

(1)1 Auf Antrag der Beteiligten oder ihrer Bevollmächtigten setzt der Urkundsbeamte des Gerichts des ersten Rechtszugs den Betrag der zu erstattenden Kosten fest. 2 § 104 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 2 ZPO findet entsprechende Anwendung.

Satz 2 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).

(2) Gegen die Entscheidung des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe das Gericht angerufen werden, das endgültig entscheidet.


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