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SGG – Sozialgerichtsgesetz

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SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 175 SGG, [Aufschiebende Wirkung der Beschwerde]

1 Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung, wenn sie die Festsetzung eines Ordnungs- oder Zwangsmittels zum Gegenstand hat. 2 Soweit dieses Gesetz auf Vorschriften der ZPO und des GVG verweist, regelt sich die aufschiebende Wirkung nach diesen Gesetzen. 3 Das Gericht oder der Vorsitzende, dessen Entscheidung angefochten wird, kann bestimmen, dass der Vollzug der angefochtenen Entscheidung einstweilen auszusetzen ist.


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