Category Image
Gesetze

SGG – Sozialgerichtsgesetz

Sozialgerichtsgesetz (SGG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

SGG – Sozialgerichtsgesetz



§ 35 SGG, [Persönliche Voraussetzungen der ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht]

(1)1 Die ehrenamtlichen Richter beim Landessozialgericht müssen das 30. Lebensjahr vollendet haben; sie sollen mindestens 5 Jahre ehrenamtliche Richter bei einem Sozialgericht gewesen sein. 2 Im Übrigen gelten die §§ 13 bis § 23.

Satz 1 geändert durch G vom 17. 8. 2001 (BGBl. I S. 2144).

(2) In den Fällen des § 18 Absatz 4, der §§ 21 und § 22 Absatz 2 entscheidet der vom Präsidium für jedes Geschäftsjahr im Voraus bestimmte Senat.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern