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§ 555e BGB, Sonderkündigungsrecht des Mieters bei Modernisierungsmaßnahmen

§ 555e eingefügt durch G vom 11. 3. 2013 (BGBl. I S. 434).

(1)1 Nach Zugang der Modernisierungsankündigung kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. 2 Die Kündigung muss bis zum Ablauf des Monats erfolgen, der auf den Zugang der Modernisierungsankündigung folgt.

(2) § 555c Absatz 4 gilt entsprechend.

(3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.


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