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StPO – Strafprozessordnung

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StPO – Strafprozessordnung



§ 376 StPO, Anklageerhebung bei Privatklagedelikten

Die öffentliche Klage wird wegen der in § 374 bezeichneten Straftaten von der Staatsanwaltschaft nur dann erhoben, wenn dies im öffentlichen Interesse liegt.


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