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StPO – Strafprozessordnung



§ 321 StPO, Aktenübermittlung an das Berufungsgericht

1 Die Staatsanwaltschaft übersendet die Akten an die Staatsanwaltschaft bei dem Berufungsgericht. 2 Diese übergibt die Akten binnen einer Woche dem Vorsitzenden des Gerichts.


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