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AO – Abgabenordnung

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AO – Abgabenordnung



§ 261 AO, Niederschlagung

Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis dürfen niedergeschlagen werden, wenn zu erwarten ist, dass

  • 1.die Erhebung keinen Erfolg haben wird oder
  • 2.die Kosten der Erhebung außer Verhältnis zu dem zu erhebenden Betrag stehen werden.

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