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Rundschreiben

2024 - Rundschreiben Nr. 8

Gemeinsames Rundschreiben zu den leistungsrechtlichen Vorschriften des SGB XI [RS 2024/08]
Sozialversicherungsrecht
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2024 - Rundschreiben Nr. 8



§ 38 SGB XI Ziff. 4. RS 2024/08, Verwendung von maximal 40 v. H. des Leistungsbetrages nach § 36 SGB XI für Angebote zur Unterstützung im Alltag

Schöpft die pflegebedürftige Person den ihr nach dem Grad ihrer Pflegebedürftigkeit zustehenden Umfang der Pflegesachleistung nach § 36 Absatz 3 SGB XI in dem jeweiligen Kalendermonat nicht voll aus, kann sie den nicht für ambulante Pflegesachleistung verwendeten Betrag für die Erstattung der Aufwendungen für Angebote zur Unterstützung im Alltag (§ 45a Absatz 4 SGB XI) verwenden. Dabei darf der für die anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendete Betrag maximal 40 v. H. der in § 36 Absatz 3 SGB XI vorgesehenen Leistungshöchstbeträge des jeweiligen Pflegegrades betragen. Im Rahmen der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI gilt der für die anerkannten Angebote zur Unterstützung im Alltag verwendete Leistungsbetrag nach § 36 SGB XI als Inanspruchnahme der Pflegesachleistung und bildet damit die Grundlage zur Berechnung des anteiligen Pflegegeldes. Weitere Erläuterungen sind § 45a SGB XI Ziff. 2.1. zu entnehmen.


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