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VwVG – Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

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VwVG – Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz



§ 9 VwVG, Zwangsmittel

(1) Zwangsmittel sind:

  • a)Ersatzvornahme (§ 10),
  • b)Zwangsgeld (§ 11),
  • c)unmittelbarer Zwang (§ 12).

(2)1 Das Zwangsmittel muss in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Zweck stehen. 2 Dabei ist das Zwangsmittel möglichst so zu bestimmen, dass der Betroffene und die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigt werden.


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