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GmbHG – GmbH-Gesetz

Gesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG)
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GmbHG – GmbH-Gesetz



§ 25 GmbHG, Zwingende Vorschriften

Von den in den §§ 21 bis § 24 bezeichneten Rechtsfolgen können die Gesellschafter nicht befreit werden.


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