Category Image
Gesetze

AltZertG – Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz

Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorge- und Basisrentenverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG)
Sozialversicherungsrecht
Navigation
Navigation

AltZertG – Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz



§ 9 AltZertG, Rechtsbehelf und sofortige Vollziehung

§ 9 neugefasst durch G vom 8. 12. 2010 (BGBl. I S. 1768).

1 Einspruch und Klage richten sich nach den Vorschriften der AO und der FGO. 2 Sie haben keine aufschiebende Wirkung.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte

Passende Rechtsdatenbankeinträge

Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern