Category Image
Gesetze

BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

Betriebsverfassungsgesetz [BetrVG]
Arbeitsrecht
Navigation
Navigation

BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz



§ 54 BetrVG, Errichtung des Konzernbetriebsrats

(1)1 Für einen Konzern (§ 18 Absatz 1 AktG) kann durch Beschlüsse der einzelnen Gesamtbetriebsräte ein Konzernbetriebsrat errichtet werden. 2 Die Errichtung erfordert die Zustimmung der Gesamtbetriebsräte der Konzernunternehmen, in denen insgesamt mehr als 50 v. H. der Arbeitnehmer der Konzernunternehmen beschäftigt sind.

(2) Besteht in einem Konzernunternehmen nur ein Betriebsrat, so nimmt dieser die Aufgaben eines Gesamtbetriebsrats nach den Vorschriften dieses Abschnitts wahr.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Bayern
Grafik Firmenkundenservice

Persönlicher Ansprechpartner

Ihr Ansprechpartner steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Service

Melden Sie uns Ihr Anliegen, wir antworten umgehend oder rufen Sie zurück.
Grafik Firmenkundenservice

Bankdaten

Hier finden Sie die Bankverbindungen und die Betriebsnummer der AOK Bayern