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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz

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BetrVG – Betriebsverfassungsgesetz



§ 52 BetrVG, Teilnahme der Gesamtschwerbehindertenvertretung

Die Gesamtschwerbehindertenvertretung (§ 180 Absatz 1 SGB IX) kann an allen Sitzungen des Gesamtbetriebsrats beratend teilnehmen.


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