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Folgende Ansprüche auf anderweitige Absicherung im Krankheitsfall schließen zwar die Versicherungspflicht nach § 5 Absatz 1 Nummer 13 SGB V aus, wirken sich jedoch nach ihrem Wegfall nicht auf die Prüfung des Merkmals "letzte Versicherung in der GKV oder PKV" aus:
-Anspruch auf Hilfe bei Krankheit nach § 40 SGB VIII (vgl. BSG, Urteil vom 27. 1. 2010 — B 12 KR 2/09 R —, USK 2010-12),
-Bezug laufender Leistungen nach dem 3., 4. und 7. Kapitel des SGB XII (vgl. Abschnitt A.2.4.4.2),
-Bezug laufender Leistungen nach dem Teil 2 des SGB IX (vgl. Ziff. A.2.4.4.2.1.),
-Anspruch auf Gesundheitsfürsorge nach dem StVollzG oder auf sonstige Gesundheitsfürsorge,
-Anspruch auf freie Heilfürsorge bzw. unentgeltliche truppenärztliche Versorgung (Soldaten auf Zeit sowie Berufssoldaten der Bundeswehr während der Dienstzeit),
-Anspruch auf Heil- oder Krankenbehandlung nach dem BVG, dem BEG oder vergleichbaren gesetzlichen Regelungen, wenn die Heil- oder Krankenbehandlung auch für sog. Nichtschädigungsfolgen gewährt wird (Anforderungen nicht erfüllt z. B. bei der Heilbehandlung nach § 82 SVG für ehemalige Wehrdienstleistende),
-Bezug laufender Leistungen nach § 2 oder 4 AsylbLG (vgl. Ziff. A.2.5.5.),
-Krankenversorgung der Bundesbahnbeamten (vgl. BSG, Urteil vom 12. 1. 2011 — B 12 KR 11/09 R —, USK 2011-1),
-Versicherung in der Postbeamtenkrankenkasse,
-Mitgliedschaft in einer nach § 176 SGB V anerkannten Solidargemeinschaft (vgl. Ziff. A.2.4.4.6.).
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