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SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung

Wahlordnung für die Sozialversicherung (SVWO)
Sozialversicherungsrecht
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SVWO – Wahlordnung für die Sozialversicherung



§ 1 SVWO, Wahlorgane

Wahlorgane im Sinne des § 53 Absatz 1 Satz 1 SGB IV sind

  • 1.der Bundeswahlbeauftragte und sein Stellvertreter sowie die Landeswahlbeauftragten und ihre Stellvertreter (Wahlbeauftragte),
  • 2.die Wahlausschüsse der Versicherungsträger, Bezirksverwaltungen oder Landesgeschäftsstellen, die eigene Organe bilden (Wahlausschüsse),
  • 3.der Bundeswahlausschuss und die Landeswahlausschüsse (Beschwerdewahlausschüsse),
  • 4.die Briefwahlleitungen (Wahlleitungen).
  • Nummer 4 geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl. I S. 3242).


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