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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
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§ 7 BVSzGs
§ 7 BVSzGs, Beitragsbemessung der einzelnen Personengruppen
(1) 1 Für Arbeitnehmer, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze versicherungsfrei sind, gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze 1 (§ 223 Absatz 3 SGB V). 2 Für die Dauer des Bezugs von Einnahmen, die nur nach den Bestimmungen des § 23c Absatz 1 SGB IV der Beitragspflicht unterliegen, sind diese Einnahmen für die Beitragsbemessung heranzuziehen. 3 In den Fällen des § 7 Absatz 3 Satz 1 SGB IV sind die Beiträge für die Dauer eines Monats weiterhin nach Satz 1 zu bemessen. 4 Bei Bezug von Kurzarbeitergeld werden auf Antrag des Mitglieds die Beiträge nach dem Betrag bemessen, der für einen krankenversicherungspflichtigen Arbeitnehmer als Beitragsbemessungsgrundlage nach § 232a Absatz 2 SGB V heranzuziehen wäre.
(2) 1 Für Beamte, Richter, Soldaten und sonstige versicherungsfreie Beschäftigte im Sinne des § 6 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5 SGB V gelten als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/360 der auf der Grundlage der gegenwärtigen Verhältnisse zu erwartenden Bezüge eines Jahres aus dem Dienstverhältnis sowie die sonstigen Einnahmen. 2 Nachzahlungen von Bezügen sind dem Zeitraum zuzuordnen, für den sie bestimmt ist. 3 Die Sätze 1 und 2 gelten für versicherungsfreie Personen, denen Anspruch auf Ruhegehalt oder ähnliche Bezüge zuerkannt ist, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Dienstverhältnisses das Ruhestandsverhältnis tritt.
Absätze 3 bis 5, 7 und 7a gestrichen am 28. 11. 2018 (eBanz. vom 18. 12. 2018), bisherige Absätze 6 und 8 bis 11 wurden Absätze 3 bis 7.
(3) 1 Stellt die Krankenkasse bei Anwendung der Vorschriften des SGB V das Vorliegen einer hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit fest, werden der Beitragsbemessung nacheinander zugrunde gelegt
- 1. das Arbeitseinkommen aus der hauptberuflichen selbständigen Erwerbstätigkeit,
- 2. der Zahlbetrag der Rente der gesetzlichen Rentenversicherung,
- 3. der Zahlbetrag der Versorgungsbezüge,
- 4. das Arbeitsentgelt aus einer Beschäftigung, soweit es sich nicht um eine geringfügig entlohnte Beschäftigung handelt,
- 5. die sonstigen Einnahmen, die die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit bestimmen.
Satz 1 geändert am 28. 11. 2018 (eBanz. vom 18. 12. 2018). Satz 2 geändert am 17. 2. 2010 (eBAnz. vom 25. 2. 2010), 30. 5. 2011 (eBAnz. vom 1. 7. 2011), 10. 12. 2014 (eBAnz. vom 15. 12. 2014) und 15. 11. 2017 (eBAnz. vom 29. 11. 2017). Satz 3 angefügt am 10. 12. 2014 (eBAnz. vom 15. 12. 2014), geändert am 28. 11. 2018 (eBanz. vom 18. 12. 2018).
(4) 1 Für Mitglieder, die Schüler einer Fachschule oder Berufsfachschule sind oder regelmäßig ihre Arbeitsleistung im Umherziehen anbieten (Wandergesellen), gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 des Betrags, der als monatlicher Bedarf nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BAföG für Studenten festgesetzt ist, die nicht bei ihren Eltern wohnen 2 ; § 236 Absatz 2 SGB V bleibt unberührt. 2 Gleiches gilt für Personen, die als Studierende einer ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eingeschrieben sind, bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres; § 5 Absatz 1 Nummer 9 2. Halbsatz SGB V gilt entsprechend.
Satz 1 geändert am 17. 2. 2010 (eBAnz. vom 25. 2. 2010). Satz 2 geändert am 18. 3. 2020 (eBAnz. vom 14. 4. 2020).
(5) 1 Für freiwillig versicherte Rentner werden die Beiträge kalendertäglich mindestens nach dem 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße 3 erhoben, es sei denn, die Voraussetzungen des § 240 Absatz 4 Satz 3 SGB V werden erfüllt. 2 Für die Rangfolge der der Beitragsberechnung zugrunde zu legenden Einnahmen gilt § 238a SGB V.
Satz 1 geändert am 17. 2. 2010 (eBAnz. vom 25. 2. 2010) und 28. 11. 2018 (eBanz. vom 18. 12. 2018).
(6) 1 Für die Beitragsbemessung von Empfängern von Leistungen nach dem 3. oder 4. Kapitel des SGB XII gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/30 des 2,67-fachen des Regelsatzes gemäß der Regelbedarfsstufe 1 4 nach der Anlage zu § 28 SGB XII; § 29 Absatz 2 bis 5 SGB XII ist nicht anzuwenden. 2 Bei Fortschreibung der Regelbedarfe sind die durch die Verordnung des BMAS nach § 40 SGB XII für den jeweiligen Zeitraum ergänzten Beträge anzusetzen.
Absatz 6 neugefasst am 27. 11. 2013 (eBAnz. vom 2. 12. 2013). Satz 1 geändert am 28. 11. 2018 (eBanz. vom 18. 12. 2018).
(7) Für freiwillige Mitglieder im Sinne des § 240 Absatz 4b SGB V gilt als beitragspflichtige Einnahmen für den Kalendertag 1/300 der monatlichen Bezugsgröße 5 (§ 18 Absatz 1 SGB IV).
Absatz 7 geändert am 15. 11. 2017 (eBAnz. vom 29. 11. 2017).
1 1/30 der monatlichen Beitragsbemessungsgrenze im Jahr 2024: 172,50 EUR.
2 1/30 des monatlichen Bedarfs nach § 13 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 2 BAföG ab 1. 8. 2022: 27,07 EUR.
3 90. Teil der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2024: 39,28 EUR.
4 1/30 des 2,67-fachen des Regelsatzes gemäß der Regelbedarfsstufe 1 im Jahr 2024: 50,11 EUR.
5 1/300 der monatlichen Bezugsgröße im Jahr 2024: 11,78 EUR.
Zu § 7 siehe RS 2022/02 Ziff. B.
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