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Rundschreiben

2016 - Rundschreiben Nr. 4

Gemeinsames Rundschreiben Meldeverfahren zur Sozialversicherung [RS 2016/04]
Sozialversicherungsrecht
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2016 - Rundschreiben Nr. 4



Ziff. 3.11. RS 2016/04, Verarbeitung der Sofortmeldungen

Die Sofortmeldungen werden in den Stammsatzbestand nach § 150 SGB VI gespeichert. Die Informationen werden den Ermittlungsbehörden zur Bekämpfung der Schwarzarbeit und illegalen Beschäftigung, den Trägern der Unfallversicherung für Regressverfahren mit Arbeitgebern und dem Betriebsprüfdienst der Rentenversicherung zur Verfügung gestellt. Die Rückmeldung von der DSRV an den Arbeitgeber erfolgt entsprechend dem im Ziff. 2.8.2. beschriebenen Verfahren.


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