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Rundschreiben

2020 - Rundschreiben Nr. 3

Grundsätzliche Hinweise Kranken- und Pflegeversicherung der Studenten, Praktikanten und Auszubildenden ohne Arbeitsentgelt sowie Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs [RS 2020/03]
Sozialversicherungsrecht
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2020 - Rundschreiben Nr. 3



Ziff. 5.3. RS 2020/03, Freiwillige Versicherung

(1) Endet die Mitgliedschaft der Studenten, Praktikanten ohne Arbeitsentgelt, zur Berufsausbildung Beschäftigten ohne Arbeitsentgelt und der Auszubildenden des Zweiten Bildungswegs, so setzt sich die Mitgliedschaft im Regelfall im Rahmen der obligatorischen Anschlussversicherung nach § 188 Absatz 4 SGB V als freiwillige Versicherung fort (vgl. Ziff. 8.1.).

(2) Wird eine freiwillige Mitgliedschaft begründet, tritt nach § 20 Absatz 3 SGB Xl Versicherungspflicht in der sozialen Pflegeversicherung ein. Zu den Befreiungsmöglichkeiten von der sozialen Pflegeversicherung vgl. Ziff. 3.4..


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