Category Image
Gesetze

ZPO – Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung (ZPO)
Sonstige
Navigation
Navigation

ZPO – Zivilprozessordnung



§ 405 ZPO, Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter

1 Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. 2 Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, § 404a.


Vorherige Seite

Nächste Seite
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Kontakt

Haben Sie Fragen? Gerne setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.