Category Image
Gesetze

ZPO – Zivilprozessordnung

Zivilprozessordnung (ZPO)
Sonstige
Navigation
Navigation

ZPO – Zivilprozessordnung



§ 359 ZPO, Inhalt des Beweisbeschlusses

Der Beweisbeschluss enthält:

  • 1.die Bezeichnung der streitigen Tatsachen, über die der Beweis zu erheben ist;
  • 2.die Bezeichnung der Beweismittel unter Benennung der zu vernehmenden Zeugen und Sachverständigen oder der zu vernehmenden Partei;
  • 3.die Bezeichnung der Partei, die sich auf das Beweismittel berufen hat.

Vorherige Seite

Nächste Seite
Weitere Inhalte
Kontakt zur AOK Rheinland-Pfalz/Saarland
Grafik Ansprechpartner

Persönliche Ansprechperson

Ihre Ansprechperson steht Ihnen gerne für Ihre Fragen zur Verfügung.
Grafik e-mail

E-Mail-Kontakt

Haben Sie Fragen? Gerne setzen wir uns mit Ihnen in Verbindung.