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§ 251 ZPO, Ruhen des Verfahrens

1 Das Gericht hat das Ruhen des Verfahrens anzuordnen, wenn beide Parteien dies beantragen und anzunehmen ist, dass wegen Schwebens von Vergleichsverhandlungen oder aus sonstigen wichtigen Gründen diese Anordnung zweckmäßig ist. 2 Die Anordnung hat auf den Lauf der im § 233 bezeichneten Fristen keinen Einfluss.


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