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§ 155 ZPO, Aufhebung der Aussetzung bei Verzögerung

In den Fällen der §§ 152, § 153 kann das Gericht auf Antrag die Anordnung, durch die das Verfahren ausgesetzt ist, aufheben, wenn die Betreibung des Rechtsstreits, der zu der Aussetzung Anlass gegeben hat, verzögert wird.


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