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VVG – Versicherungsvertragsgesetz

Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG)
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VVG – Versicherungsvertragsgesetz



§ 167 VVG, Umwandlung zur Erlangung eines Pfändungsschutzes

1 Der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung kann jederzeit für den Schluss der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine Versicherung verlangen, die den Anforderungen des § 851c Absatz 1 ZPO entspricht. 2 Die Kosten der Umwandlung hat der Versicherungsnehmer zu tragen.


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