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§ 234a StPO, Befugnisse des Verteidigers bei Vertretung des abwesenden Angeklagten

Findet die Hauptverhandlung ohne Anwesenheit des Angeklagten statt, so genügt es, wenn die nach § 265 Absatz 1 und 2 erforderlichen Hinweise dem Verteidiger gegeben werden; das Einverständnis des Angeklagten nach § 245 Absatz 1 Satz 2 und nach § 251 Absatz 1 Nummer 1, Absatz 2 Nummer 3 ist nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an der Hauptverhandlung teilnimmt.


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