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AO – Abgabenordnung



§ 413 AO, Einschränkung von Grundrechten

Die Grundrechte auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person (Artikel 2 Absatz 2 GG), des Briefgeheimnisses sowie des Post- und Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 GG) und der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 GG) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes eingeschränkt.


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