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§ 405 AO, Entschädigung der Zeugen und der Sachverständigen

1 Werden Zeugen und Sachverständige von der Finanzbehörde zu Beweiszwecken herangezogen, so erhalten sie eine Entschädigung oder Vergütung nach dem JVEG. 2 Dies gilt auch in den Fällen des § 404.


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